MUSIZEUM e.V.
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Satzungsauszug

Musizeum e.V.i.G.

§ 2 Zweck und Ziele

Musizeum mit Sitz in Essen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


ZWECK DES VEREINS IST DIE BEWAHRUNG, PFLEGE, FÖRDERUNG UND DARBIETUNG RUSSISCHER UND EUROPAEISCHER MUSIK DER KLASSIK AUF INTERNATIONALER EBENE.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Bewahren, fördern und pflegen Russischer und europäischer Musik der Klassik in Musik, Literatur und Brauchtum, wie z.B. Instrumentalmusik, Gesang, Folklore und Tanz.

b) Ausrichten und Durchführen von Workshops, Konzerten, Kammermusiken oder sonstigen geeigneten Veranstaltungen.

c) Einrichten, fördern und Betreiben einer privaten Musikschule. Diese Musikschule trägt den Namen „Pianostudio Musizeum“

d) Pflege und Förderung Russischer und europäischer Musik der Klassik insbesondere in der Kinder- und Jugenderziehung und –bildung auf internationaler Ebene.

e) Völkerverbindende Veranstaltungen auf internationaler Ebene durch Konzerte, Workshops, Wettbewerbe, Talent- und Kariereförderung und andere geeignete Projekte und Maßnahmen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können natürliche wie juristische Personen, Personenvereinigungen oder Vereinigungen werden.

Die Mitgliedschaft ist möglich als

a) aktives Mitglied, aktive Mitglieder sind Mitglieder, die durch aktive Tätigkeit und Zuwendungen und auf sonst geeignete Weise die Zielsetzungen des Vereines zu verwirklichen helfen;

b) passives Mitglied, passive Mitglieder sind Mitglieder, die durch Zuwendungen oder auf sonst geeignete Weise die Zielsetzungen des Vereines unterstützen.

c) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der erweiterte Vorstand (§ 10) durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

d) Abgelehnte Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.


§ 4 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht, alle Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines zu besuchen.

Das Recht alle Veranstaltungen des Vereines zu besuchen, steht auch Nichtmitgliedern zu.

Stimm- und wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Stimmübertragungen sowie die Übertragung sonstiger Rechte an Dritte sind nicht zulässig.

Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder, bei denen die Vornahme einer Rechtshandlung oder die Einleitung, Fortführung oder Erledigung eines Rechtsstreites mit dem Verein zur Beschlußfassung ansteht.

Mit seinem Eintritt erkennt das Mitglied diese Satzung sowie die Beschlüsse des Vereines als bindend an.

Die Mitglieder sollen möglichst, an der jährlich stattfindenden ordentlichen Jahreshauptversammlung teilzunehmen.

Die Mitglieder, die eine Wahl in den Vorstand oder sonstige Organe des Vereines angenommen haben, erkennen die Notwendigkeit an, an den ordentlich einberufenen Sitzungen dieser Organe teilzunehmen.